62

Art. 62 BayVwVfG

Ergänzende Anwendung von Vorschriften

1

Soweit sich aus den Art. 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

2

Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

8)

entsprechend.

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BayVwVfG

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

BY Bayern
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