60

Art. 60 KWBG

Höhe des Ehrensolds

(1)
1

Der Pflichtehrensold beträgt ein Drittel der zuletzt bezogenen Entschädigung.

2

Nach einer Amtszeit von achtzehn Jahren beträgt der Pflichtehrensold 37 v.H. der zuletzt bezogenen Entschädigung.

3

Nach jeder weiteren Amtszeit von sechs Jahren erhöht sich der Pflichtehrensold jeweils um 3 v.H. der zuletzt bezogenen Entschädigung bis zum Höchstsatz von 43 v.H. Der Ehrensold für Hinterbliebene nach Art. 59 Abs. 1 Satz 3 beträgt 60 v.H. des Pflichtehrensolds.

4

Art. 59 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2)

Der freiwillige Ehrensold darf

1.

bei Bürgermeistern oder Bürgermeisterinnen und bei den gewählten Stellvertretern des Landrats oder der Landrätin monatlich 970 € [1], bei deren Hinterbliebenen (Art. 59 Abs. 2 Satz 3) monatlich 582 € [2],

2.

bei Bezirkstagspräsidenten oder Bezirkstagspräsidentinnen monatlich 2 042,47 € [3], bei deren Hinterbliebenen (Art. 59 Abs. 2 Satz 3) monatlich 1 225,48 € [4]

nicht übersteigen.

(3)
1

Übergangsgeld oder Überbrückungshilfe werden auf den Ehrensold angerechnet.

2

Art. 54 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(4)
1

Mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für den Ehrensold und für die Höchstgrenzen des Abs. 2.

2

Werden die Grundgehälter der Besoldungsordnung A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassung nach Satz 1 der Vomhundertsatz, der sich aus dem Durchschnitt der unterschiedlichen Vomhundertsätze ergibt.

3

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 die neuen Höchstgrenzen des Abs. 2 im Bayerischen Ministerialblatt bekannt.

4

Wird der Pflichtehrensold nicht im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden gezahlt, so ist bei der Berechnung nach Abs. 1 so zu verfahren, als hätte die zuletzt bezogene Entschädigung an den nachfolgenden allgemeinen Änderungen entsprechend Art. 54 Abs. 2 teilgenommen.

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