Bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes,
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.