5a

Art. 5a BayStVollzG

Opferbezogene Vollzugsgestaltung

(1)
1

Die Belange der Opfer sind bei der Gestaltung des Vollzugs, insbesondere bei vollzugsöffnenden Maßnahmen sowie bei der Eingliederung und Entlassung der Gefangenen, zu berücksichtigen.

2

Dem Schutzinteresse gefährdeter Dritter ist Rechnung zu tragen.

(2)
1

Die Einsicht der Gefangenen in ihre Verantwortung für die Tat, insbesondere für die beim Opfer verschuldeten Tatfolgen, soll geweckt werden.

2

Die Gefangenen sind anzuhalten, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen, und hierbei beratend zu unterstützen.

3

Die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist in geeigneten Fällen anzustreben.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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