59

Art. 59 Verf

Gebietsänderung von Gemeinden und Landkreisen

(1)

Aus Gründen des Gemeinwohls können Gemeinden und Landkreise aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden oder Landkreisen umgegliedert werden.

(2)
1

Gebietsänderungen bedürfen eines Gesetzes.

2

Gebietsteile können auch durch Vertrag der beteiligten Gemeinden oder Landkreise mit Genehmigung des Landes umgegliedert werden.

(3)

Vor der Änderung von Gemeindegebieten ist die Bevölkerung der beteiligten Gemeinden zu hören.

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Verf

Niedersächsische Verfassung

NI Niedersachsen
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