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Art. 59 BayStrWG

Verwaltung der Kreisstraßen, Verordnungsermächtigung

(1)
1

Die Landkreise können die Verwaltung ihrer Kreisstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern den örtlich zuständigen Staatlichen Bauämtern übertragen.

2

Die Übertragung erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Staatlichen Bauamt und dem Landkreis.

3

Diese ist vom Kreistag zu beschließen, bedarf der Form des Art. 35 Abs. 2 LKrO und ist vom Vorstand des Staatlichen Bauamts zu unterzeichnen.

(2)
1

Das Staatliche Bauamt handelt bei der Verwaltung der Kreisstraßen im Auftrag des Landkreises; es wird gegenüber dem Landkreis von seinem Vorstand vertreten.

2

Das Staatliche Bauamt verwaltet die Kreisstraßen nach den in der Vereinbarung festgelegten Richtlinien.

3

Sein Vorstand vertritt insoweit den Landkreis nach außen; Art. 35 Abs. 2 LKrO gilt entsprechend.

4

Bei der Verwaltung der Kreisstraßen untersteht das Staatliche Bauamt den technischen Weisungen der staatlichen Straßenbauverwaltung.

(3)
1

Für die Verwaltung der Kreisstraßen haben die Landkreise eine angemessene Vergütung an den Freistaat Bayern zu entrichten.

2

Das Staatsministerium setzt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach Anhörung des Bayerischen Landkreistags durch Rechtsverordnung die Höhe der Vergütung fest.

3

Diese Festsetzung darf nur zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres in Kraft gesetzt werden und ist jeweils sechs Monate vorher bekanntzugeben.

(4)
1

Vereinbarungen nach Abs. 1 können nur für den Zeitraum von mindestens acht Haushaltsjahren abgeschlossen werden.

2

Wenn eine Vereinbarung nicht spätestens zwei Jahre vor ihrem Ablauf gekündigt wird, so verlängert sie sich jeweils um weitere vier Haushaltsjahre.

3

Eine vorzeitige Auflösung der Vereinbarung ist in gegenseitigem Einvernehmen möglich.

4

Bei einer Änderung des Vergütungssatzes für die Verwaltung der Kreisstraßen nach Abs. 3 Satz 2 können die Landkreise die Vereinbarungen unverzüglich nach der Bekanntmachung nach Abs. 3 Satz 3 mit Wirkung für den Beginn des folgenden Haushaltsjahres kündigen.

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Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

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