Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
die Übereinstimmung mit
den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6,
den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1,
beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.