59

Art. 59 BayBG

Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte

1

Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, so entstehen keine Ansprüche auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

2

Beamte und Beamtinnen dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

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BayBG

Bayerisches Beamtengesetz

BY Bayern
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