54

Art. 54 KWBG

Festsetzung und Anpassung der Entschädigung

(1)
1

Die Entschädigung wird zu Beginn jeder Amtszeit im Einvernehmen mit dem Beamten oder der Beamtin durch Beschluss festgesetzt.

2

Art. 46 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

3

Die Berechtigten können auf die festgesetzte Entschädigung weder ganz noch teilweise verzichten.

4

Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine über dieses Gesetz hinausgehende Entschädigung verschaffen sollen, sind unwirksam.

5

Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck geschlossen werden.

(2)
1

Mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für die Rahmensätze der Anlage 3 und für die nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigungen.

2

Werden die Grundgehälter der Besoldungsordnung A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassungen nach Satz 1

1.

in Gemeinden bis 1 000 Einwohner der für Besoldungsgruppe A 8,

2.

in Gemeinden mit 1 001 bis 3 000 Einwohnern der für Besoldungsgruppe A 12,

3.

in Gemeinden mit 3 001 bis 5 000 Einwohnern der für Besoldungsgruppe A 13 und

4.

in Gemeinden über 5 000 Einwohner sowie in Landkreisen und Bezirken der für Besoldungsgruppe A 14

maßgebliche Vomhundertsatz.

3

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 die neuen Rahmensätze im Bayerischen Ministerialblatt bekannt.

(3)
1

Für ehrenamtliche erste Bürgermeister und ehrenamtliche erste Bürgermeisterinnen erhöhen sich zum 1. November 2024 die nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigungen und die Rahmensätze der Anlage 3 Nr. 1 um 4,76 v.H. gegenüber dem vorherigen Stand.

2

Für Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen erhöhen sich zum 1. November 2024 die nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigungen und die Höchstbeträge der Anlage 3 Nr. 2 um 200 €.

3

Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

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