Die Entschädigung wird zu Beginn jeder Amtszeit im Einvernehmen mit dem Beamten oder der Beamtin durch Beschluss festgesetzt.
Art. 46 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Berechtigten können auf die festgesetzte Entschädigung weder ganz noch teilweise verzichten.
Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine über dieses Gesetz hinausgehende Entschädigung verschaffen sollen, sind unwirksam.
Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck geschlossen werden.
Mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für die Rahmensätze der Anlage 3 und für die nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigungen.
Werden die Grundgehälter der Besoldungsordnung A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassungen nach Satz 1
in Gemeinden bis 1 000 Einwohner der für Besoldungsgruppe A 8,
in Gemeinden mit 1 001 bis 3 000 Einwohnern der für Besoldungsgruppe A 12,
in Gemeinden mit 3 001 bis 5 000 Einwohnern der für Besoldungsgruppe A 13 und
in Gemeinden über 5 000 Einwohner sowie in Landkreisen und Bezirken der für Besoldungsgruppe A 14
maßgebliche Vomhundertsatz.
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht bei einer Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 die neuen Rahmensätze im Bayerischen Ministerialblatt bekannt.
Für ehrenamtliche erste Bürgermeister und ehrenamtliche erste Bürgermeisterinnen erhöhen sich zum 1. November 2024 die nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigungen und die Rahmensätze der Anlage 3 Nr. 1 um 4,76 v.H. gegenüber dem vorherigen Stand.
Für Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen erhöhen sich zum 1. November 2024 die nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigungen und die Höchstbeträge der Anlage 3 Nr. 2 um 200 €.
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.