Wenn Gefangene ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten, wird ihnen auf Antrag ein Taschengeld in Höhe von monatlich dem 1,65-fachen Tagessatz der Eckvergütung gewährt, falls sie bedürftig sind.
Das Taschengeld darf für den Einkauf (Art. 24 Abs. 1) oder anderweitig verwendet werden.