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Art. 54 BayBG

Rechtsstellung der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen

(1)

Die Vorschriften des Art. 51 Abs. 1 und 2 und des Art. 52 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen.

(2)

In den Fällen des Art. 51 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3)

Abs. 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des Art. 51 Abs. 4.

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