Die nach Art. 63 zuständigen Behörden führen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich von Amts wegen das bayernweite digitale Wasserbuch in gemeinsamer Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).
In das digitale Wasserbuch sind alle wasserrechtlichen Rechtsakte und Anzeigen mit den jeweiligen Anlagen und zugehörigen Planbeilagen einzutragen.
Bei rechtzeitig angemeldeten behaupteten alten Rechten und Befugnissen tritt an die Stelle des Bescheids die Anmeldung.
Die im Sinne von Art. 63 zuständigen Behörden können die Daten des Wasserbuchs im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit soweit erforderlich für die in Abs. 3 genannten Zwecke verarbeiten.
Die im Sinne von Art. 58 zuständigen Behörden können diese Daten im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit soweit erforderlich auslesen und verwenden.
Die Verarbeitung der Daten der Wasserbücher erfolgt zu folgenden Zwecken:
Grundlage für wasserwirtschaftliche Planungen und Gewässerausbauvorhaben nach diesem Gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften,
Grundlage für einzelne Bewirtschaftungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften,
Kenntnis über die Rechtsverhältnisse an Gewässern, insbesondere in Bezug auf die Feststellung Beteiligter in einem wasserrechtlichen Verfahren und die Ermittlung wasserrechtlicher Belange in sonstigen Verfahren,
Vollzug des Teils 5 und des Kapitels 5 WHG,
Vollzug des Teils 7 und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG),
wissenschaftliche Forschung sowie
Erfüllung von Informations- und Berichtspflichten.
Das Staatsministerium regelt in der Rechtsverordnung nach Art. 69 Abs. 6, wie das Wasserbuch einzurichten und zu führen ist.
Es kann insbesondere die Pflichten der Verantwortlichen für die Datenverarbeitung im Sinne des Art. 26 DSGVO festlegen und bestimmen, welche in analoger Form vorhandenen Inhalte zur Begrenzung des Aufwands von einer Überführung in die digitale Form ausgenommen werden.
Ein Berechtigungs- und Zugriffskonzept sowie Vorgaben zum Löschen sind vorzusehen.
Entstehung, Abänderung und Untergang eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.