53

Art. 53 BayStVollzG

Sondergeld

1

Für die Gefangenen kann zum Zweck des Sondereinkaufs gemäß Art. 25, für die Kosten der Telekommunikation gemäß Art. 35 oder für die Kosten einer Krankenbehandlung Geld einbezahlt werden.

2

Dieses ist als Sondergeld gutzuschreiben.

3

Kann das Geld nicht oder nicht in vollem Umfang für den konkret zu bezeichnenden Zweck eingesetzt werden, ist es zum Eigengeld gutzuschreiben.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BY Bayern
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