52

Art. 52 BayStVollzG

Eigengeld

(1)
1

Als Eigengeld wird gutgeschrieben

1.

eingebrachtes Geld,

2.

Bezüge der Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden,

3.

Geld, das für die Gefangenen eingezahlt wird.

2

Art. 53 bleibt unberührt.

(2)

Die Gefangenen können über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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