5

Art. 5 LKrO

Eigene Angelegenheiten

(1)

Der eigene Wirkungskreis der Landkreise umfaßt die Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.

(2)
1

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Landkreise nach eigenem Ermessen.

2

Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LKrO

Landkreisordnung

BY Bayern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.