Die Untersuchungsgefangenen dürfen nicht mit Gefangenen anderer Haftarten in demselben Raum untergebracht werden.
Sie sind auch sonst von Gefangenen anderer Haftarten zu trennen.
Art. 11 Abs. 2 bleibt unberührt.
Ausnahmen sind zulässig, wenn die Untersuchungsgefangenen zustimmen.
Ausnahmen sind ferner jeweils vorübergehend zulässig, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder anderen dringenden Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist.
Männliche und weibliche Untersuchungsgefangene sind getrennt voneinander in gesonderten Anstalten oder Abteilungen unterzubringen.
Ausnahmen sind zulässig, um den Untersuchungsgefangenen die Teilnahme an Behandlungsangeboten in einer anderen Anstalt oder einer anderen Abteilung zu ermöglichen.
Art. 166 Abs. 4 BayStVollzG gilt entsprechend.