5

Art. 5 BayUVollzG

Trennung des Vollzugs

(1)
1

Die Untersuchungsgefangenen dürfen nicht mit Gefangenen anderer Haftarten in demselben Raum untergebracht werden.

2

Sie sind auch sonst von Gefangenen anderer Haftarten zu trennen.

3

Art. 11 Abs. 2 bleibt unberührt.

4

Ausnahmen sind zulässig, wenn die Untersuchungsgefangenen zustimmen.

5

Ausnahmen sind ferner jeweils vorübergehend zulässig, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder anderen dringenden Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist.

(2)
1

Männliche und weibliche Untersuchungsgefangene sind getrennt voneinander in gesonderten Anstalten oder Abteilungen unterzubringen.

2

Ausnahmen sind zulässig, um den Untersuchungsgefangenen die Teilnahme an Behandlungsangeboten in einer anderen Anstalt oder einer anderen Abteilung zu ermöglichen.

3

Art. 166 Abs. 4 BayStVollzG gilt entsprechend.

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BayUVollzG

Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

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