Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für Streitigkeiten über Besitzeinweisungen
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen.
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AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Bayern
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