49

Art. 49 KWBG

Anspruch auf Versorgung

Für die Versorgung von Beamten und Beamtinnen auf Zeit gilt das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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KWBG

Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

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