48

Art. 48 KWBG

Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld

(1)

Beamten und Beamtinnen auf Zeit steht Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) zu.

(2)

Beamten und Beamtinnen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 kann für die Strecke zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststelle ein Dienstwagen unentgeltlich überlassen werden.

(3)
1

Beamten und Beamtinnen auf Zeit ist auf Antrag Umzugskostenvergütung nach den Vorschriften des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) zu gewähren, wenn der Dienstort ein anderer als der bisherige Dienst- oder Arbeitsort ist und wenn die Wohnung des Beamten oder der Beamtin nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegt.

2

Im Übrigen ist Beamten und Beamtinnen auf Zeit auf Antrag Umzugskostenvergütung zu gewähren aus Anlass einer Anweisung nach Art. 28 Abs. 2 oder der Räumung einer Dienstwohnung aus dienstlichen Gründen.

3

In den Fällen des Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 BayUKG kann ihnen Umzugskostenbeihilfe gewährt werden.

(4)

In den Fällen des Abs. 2 wird Trennungsgeld nach den Vorschriften der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV) gewährt. § 2 Abs. 2 BayTGV findet keine Anwendung.

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