Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
Beamte und Beamtinnen auf Zeit, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene haben Anspruch auf Beihilfe entsprechend Art. 96 BayBG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
KWBG
Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
Bayern
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