47

Art. 47 BayStVollzG

Ausbildungsbeihilfe

(1)
1

Nehmen Gefangene an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen teil und sind sie zu diesem Zweck von der Arbeitspflicht freigestellt, so erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden.

2

Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.

(2)

Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gelten Art. 46 Abs. 2 und 3 sowie Art. 48.

(3)

Nehmen Gefangene während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise am Unterricht oder an anderen zugewiesenen Maßnahmen gemäß Art. 39 Abs. 4 teil, so erhalten sie in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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