46

Art. 46 LWG

Listennachfolger

(1)
1

Die nicht gewählten sich bewerbenden Personen eines Wahlkreisvorschlags sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Listennachfolger für ausscheidende Abgeordnete.

2

Bei gleicher Stimmenzahl ist die Reihenfolge durch das Los festzustellen.

(2)
1

Eine nicht gewählte sich bewerbende Person verliert ihre Anwartschaft als Listennachfolger, wenn sie dem Landeswahlleiter schriftlich ihren Verzicht erklärt.

2

Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

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LWG

Landeswahlgesetz

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