46

Art. 46 BayStVollzG

Arbeitsentgelt

(1)
1

Die Arbeit und arbeitstherapeutische Beschäftigung der Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt, bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht, Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann, einen Verzicht auf den Haftkostenbeitrag sowie durch den Erlass von Verfahrenskosten.

2

Diese Anerkennung soll den Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben vor Augen führen.

3

Das Arbeitsentgelt dient der Bildung der Gelder nach den Art. 50 bis 52 und soll den eigenverantwortlichen Umgang mit Geld vermitteln.

4

Hierzu werden Gefangene auch an den Kosten im Vollzug nach den Vorschriften dieses Gesetzes beteiligt.

(2)
1

Üben Gefangene eine zugewiesene Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach Art. 43 Satz 2 aus, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt.

2

Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 15 % der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) zugrunde zu legen (Eckvergütung).

3

Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Arbeit nach Maßgabe des Art. 48 gestuft werden.

4

Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.

5

Das Arbeitsentgelt wird nach einem Stundensatz bemessen, wobei von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auszugehen ist.

(3)

Das Arbeitsentgelt ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

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