45d

Art 45d GG

Parlamentarisches Kontrollgremium

(1)

Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2)

Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
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