45a

Art 45a GG

(1)

Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

(2)
1

Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.

2

Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3)

Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

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GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
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