45

Art. 45 GO

Geschäftsordnung und Geschäftsgang der Ausschüsse

(1)

Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)
1

Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten.

2

Auf den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 46 bis 54 entsprechende Anwendung.

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GO

Gemeindeordnung

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