45

Art 45 GG

1

Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union.

2

Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.

3

Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

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GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
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