43

Art. 43 Verf

Verordnungen

(1)
1

Gesetze können die Landesregierung, Ministerien und andere Behörden ermächtigen, Vorschriften im Sinne des Artikels 41 als Verordnungen zu erlassen.

2

Die Gesetze müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen.

(2)
1

In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben.

2

Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung darf nur, wenn das Gesetz dies zulässt, und nur durch Verordnung weiter übertragen werden.

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Verf

Niedersächsische Verfassung

NI Niedersachsen
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