43

Art. 43 LWG

Wahl der Vertreter der Stimmkreise

(1)
1

Im Stimmkreis ist diejenige sich bewerbende Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat.

2

Bei Gleichheit zweier sich bewerbender Personen entscheidet das Los.

(2)
1

Kann die nach Absatz 1 gewählte sich bewerbende Person gemäß Art. 14 Abs. 4 der Verfassung keinen Sitz zugeteilt erhalten, so scheiden die auf sie entfallenden Stimmen aus.

2

Als gewählt gilt in diesem Fall der Stimmkreisbewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl.

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LWG

Landeswahlgesetz

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