43

Art 43 GG

(1)

Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2)
1

Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt.

2

Sie müssen jederzeit gehört werden.

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GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
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