43

Art. 43 BayStVollzG

Arbeitspflicht

1

Gefangene sind verpflichtet, eine ihnen zum Zwecke der Behandlung zugewiesene, ihren Fähigkeiten angemessene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung auszuüben, soweit sie dazu körperlich und geistig in der Lage sind.

2

Sie können zum Zwecke der Behandlung zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden.

3

Diese Tätigkeiten sollen in der Regel nicht über drei Monate jährlich hinausgehen.

4

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

1.

Gefangene, die die Regelaltersgrenze im Sinne von § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben, und

2.

werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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