Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll.
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Rechte Dritter bleiben unberührt.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bund
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