42

Art 42 EGBGB

Rechtswahl

1

Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll.

2

Rechte Dritter bleiben unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

DE Bund
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