41

Art. 41 BayStrWG

Träger der Straßenbaulast

1

Träger der Straßenbaulast sind:

1.

für die Staatsstraßen der Freistaat Bayern,

2.

für die Kreisstraßen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden.

2

Dies gilt auch für die Ortsdurchfahrten, soweit nicht die Straßenbaulast für diese den Gemeinden obliegt (Art. 42).

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BayStrWG

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

BY Bayern
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