41

Art. 41 BayEG

Zuständigkeit

(1)

Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Kreisverwaltungsbehörde.

(2)
1

Fällt ein Planfeststellungsverfahren unter die Zuständigkeit mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, so kann die Regierung die zuständige Kreisverwaltungsbehörde bestimmen oder das Verfahren selbst durchführen.

2

Fällt ein Planfeststellungsverfahren unter die Zuständigkeit mehrerer Regierungen, kann das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die zuständige Regierung bestimmen.

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BayEG

Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

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