40

Art 40 GG

(1)
1

Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer.

2

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)
1

Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus.

2

Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
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