4

Art 4 GG

(1)

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2)

Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3)
1

Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.

2

Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
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