4

Art. 4 VfGHG

Wahl der Verfassungsrichter

(1)
1

Der Präsident, die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und der aus diesen zu wählende erste und zweite Vertreter des Präsidenten werden vom Landtag auf die Dauer von acht Jahren gewählt.

2

Die Wahl findet ohne Aussprache in der Vollversammlung statt.

3

Sie ist in einem Gremium des Landtags vorzubereiten, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Landtag bestimmt.

4

Die Sitzungen des Gremiums sind nichtöffentlich; über den Inhalt der Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.

5

Die Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums ist anderen Abgeordneten als seinen Mitgliedern oder deren Vertretern nicht gestattet.

6

Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen teil.

7

Eine Anhörung der Vorgeschlagenen findet nicht statt.

(2)
1

Die weiteren Mitglieder und ihre Vertreter werden getrennt voneinander vom neuen Landtag nach seinem Zusammentritt über jeweils zwei Vorschlagslisten gewählt.

2

Für die erste Wahlliste für weitere Mitglieder sind Fraktionen vorschlagsberechtigt, die die Staatsregierung stützen.

3

Dabei bemisst sich die Zahl der über die erste Wahlliste zu wählenden weiteren Mitglieder nach dem gemeinsamen Anteil der Sitze der Fraktionen, die die Staatsregierung stützen, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Sitze im Landtag, wobei Zahlenbruchteile mit oder über 0,5 auf die darüberliegende ganze Sitzzahl aufgerundet, solche unter 0,5 auf die darunterliegende ganze Sitzzahl abgerundet werden.

4

Das Vorschlagsrecht für die zweite Wahlliste für die verbliebenen weiteren Mitglieder steht den übrigen Fraktionen zu.

5

Jede Fraktion kann höchstens so viele Vorschläge unterbreiten, wie weitere Mitglieder über diese Wahlliste zu wählen sind.

6

Jeder Abgeordnete hat so viele Stimmen, wie weitere Mitglieder über die jeweilige Liste zu wählen sind, wobei Kumulierung mehrerer Stimmen nicht zulässig ist.

7

Zur Wahl genügt die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

8

Im Falle von Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, sofern dies für die Wahl oder Nichtwahl als weiteres Mitglied entscheidend ist.

9

Für die Wahl der Vertreter gelten die Sätze 2 bis 8 entsprechend.

(3)

Wiederwahl ist zulässig.

(4)

Bis zur Neuwahl führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt weiter, sofern das Ausscheiden nicht auf einem Verlust der Wählbarkeit beruht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VfGHG

Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

BY Bayern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.