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Art. 4 BayPrG

Auskunftsrecht

(1)
1

Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.

2

Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben.

(2)
1

Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden.

2

Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.

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BayPrG

Bayerisches Pressegesetz

BY Bayern
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