38

Art. 38 GO

Verpflichtungsgeschäfte; Vertretung der Gemeinde nach außen

(1)
1

Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.

2

Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf ihre Befugnisse beschränkt.

(2)
1

Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind.

2

Die Erklärungen sind durch die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister oder ihre Stellvertretung unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen.

3

Sie können auf Grund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Gemeindebediensteten unterzeichnet werden.

4

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.

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GO

Gemeindeordnung

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