37

Art. 37 BayMG

Verjährung

1

Für die Verjährung der Verfolgung von Taten, die durch Sendungen strafbaren Inhalts im Rundfunk begangen werden, gelten Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 des Bayerischen Pressegesetzes sinngemäß.

2

Die Verfolgung der in Art. 37 Abs. 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BayMG

Bayerisches Mediengesetz

BY Bayern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.