36

Art. 36 BayStVollzG

Pakete

(1)
1

Der Empfang von Paketen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Anstalt.

2

Für den Ausschluss von Gegenständen gilt Art. 24 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

3

Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln sind ausgeschlossen.

(2)
1

Pakete sind in Gegenwart des oder der Gefangenen zu öffnen.

2

Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden.

3

Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden.

4

Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem oder der Gefangenen eröffnet.

(3)
1

Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden.

2

Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüft werden.

(4)
1

Die Kosten des Paketverkehrs nach Abs. 2 und 3 tragen die Gefangenen.

2

Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BY Bayern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.