31

Art. 31 BayMG

Genutzte Übertragungskapazitäten

1

Der Landeszentrale stehen die technischen Übertragungskapazitäten, die ihr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zugestanden haben, auch weiterhin zur Nutzung zu.

2

Sie kann mit anderen Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Nutzungsrechte schließen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BayMG

Bayerisches Mediengesetz

BY Bayern
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