30

Art. 30 BaySvVollzG

Andere Formen der Telekommunikation

1

Den Sicherungsverwahrten soll gestattet werden, andere von der Aufsichtsbehörde zugelassene Formen der Telekommunikation unter Vermittlung der Anstalt zu nutzen, wenn hierdurch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird.

2

Im Übrigen finden die Vorschriften über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BaySvVollzG

Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BY Bayern
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