2a

Art. 2a ZwEWG

Registrierungsverfahren für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen; Registrierungspflicht

(1)
1

Zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes können Gemeinden in einer Satzung nach Art. 1 Satz 1 für das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietungen von Unterkünften über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach 3 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Art. 3 Nr. 5 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> ein Registrierungsverfahren nach 3 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Art. 3 Nr. 8 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> einführen.

2

Eine Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Satz 1 liegt vor, wenn eine Einheit nach 3 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Art. 3 Nr. 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> vom Gastgeber nach 3 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Art. 3 Nr. 2 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> regelmäßig oder vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ohne Unterbrechung gegen Entgelt vermietet wird, unabhängig davon, ob die Vermietung gewerblich oder nichtgewerblich erfolgt.

(2)

In Gebieten, in denen ein Registrierungsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 eingeführt wurde, ist der Gastgeber verpflichtet, die Einheit zu registrieren, bevor er diese über eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anbietet (Registrierungspflicht).

(3)
1

Die Gemeinde stellt das Registrierungsverfahren online bereit, über das der Gastgeber Informationen zur Einheit und zu seiner Person nach 5 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Art. 5 Abs. 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> übermittelt.

2

Sie kann in der Satzung verlangen, dass den nach Satz 1 übermittelten Informationen Belege beigefügt werden.

3

Dies kann auch die Vorlage einer Kopie der Genehmigung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Satz 2 Nr. 3 oder einen eindeutigen Verweis darauf umfassen.

4

Aktualisierungen sind vom Gastgeber über eine im Registrierungsverfahren bereitgestellte technische Funktion vorzunehmen.

5

Die Gemeinde stellt sicher, dass die bereitgestellten Informationen und Unterlagen auf Verlangen des Gastgebers für spätere Registrierungen wiederverwendet werden können.

(4)
1

Die Vergabe der Registrierungsnummer nach 3 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Art. 3 Nr. 7 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> erfolgt auf der Grundlage der Erklärungen des Gastgebers.

2

Sobald der Gastgeber die Informationen gemäß 5 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Art. 5 Abs. 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> und die nach Abs. 3 Satz 2 und 3 erforderlichen Belege vorlegt, ist automatisch und unverzüglich für die betreffende Einheit kostenfrei eine Registrierungsnummer zu erteilen.

3

Die Erteilung der Registrierungsnummer ist ein Verwaltungsakt, der vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden kann.

(5)
1

Der Gastgeber ist verpflichtet, der Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften mitzuteilen, ob die dort angebotene Einheit einem Registrierungsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 unterliegt.

2

Ist dies der Fall, ist er verpflichtet, die Registrierungsnummer auf der Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anzugeben.

3

Die Gemeinde stellt sicher, dass technische Mittel zur Bewertung der Gültigkeit der Registrierungsnummer vorhanden sind.

(6)
1

Die Registrierungsnummern werden in ein öffentliches und leicht zugängliches Register aufgenommen, das von der Gemeinde eingerichtet und gepflegt wird.

2

Beantragt der Gastgeber die Entfernung der Einheit aus dem Register, wird die Registrierungsnummer aus dem Register gelöscht und verliert ihre Gültigkeit.

3

Die Gemeinde ermöglicht dem Gastgeber die Beantragung zur Entfernung der Einheit nach Satz 2 über eine technische Funktion im Registrierungsverfahren.

(7)
1

Die Gemeinde bewahrt sämtliche Informationen und Unterlagen, die im Rahmen eines Registrierungsverfahrens übermittelt wurden, in sicherer Weise und nur für einen Zeitraum auf, der für die Identifizierung der Einheit erforderlich ist, sowie längstens für 18 Monate, nachdem der Gastgeber nach Abs. 6 Satz 2 die Entfernung der Einheit aus dem Register beantragt hat, sofern eine längere Aufbewahrung für andere gesetzlich vorgeschriebene Zwecke nicht erforderlich ist.

2

Sie verarbeitet die Informationen und Unterlagen nur für Zwecke der Vergabe der Registrierungsnummer und der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.

(8)
1

Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sind verpflichtet, Gemeinden, die in einer Liste nach 13 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> aufgeführt sind, Daten nach 9 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> über die durch den Bund bestimmte einheitliche digitale Zugangsstelle zur Verfügung zu stellen.

2

Werden Einheiten in Gebieten, in denen ein Registrierungsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 eingeführt wurde, ohne Registrierungsnummer, mit ungültiger Registrierungsnummer oder unter Missbrauch einer Registrierungsnummer angeboten, können die Gemeinden gegenüber Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anordnen, Informationen zu diesen Angeboten vorzulegen und diese Angebote zu entfernen.

(9)

Die Gemeinde erstellt und aktualisiert die in Art. 12 Abs. 1 und 13 Verordnung 2024/1028</gco-l-u>">Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1028</gco-l-u> genannten Listen und übermittelt sie der durch den Bund bestimmten einheitlichen digitalen Zugangsstelle.

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