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Art. 29 VwZVG

Zulässigkeit des Verwaltungszwangs; Zwangsmittel

(1)

Verwaltungsakte, mit denen die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer sonstigen Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, können nach den Vorschriften dieses Abschnitts mit Zwangsmitteln vollstreckt werden (Verwaltungszwang).

(2)

Zwangsmittel sind

1.

das Zwangsgeld (Art. 31),

2.

die Ersatzvornahme (Art. 32),

3.

die Ersatzzwangshaft (Art. 33),

4.

der unmittelbare Zwang (Art. 34).

(3)
1

Das Zwangsmittel muß in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen.

2

Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

(4)

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Verwaltungszwang nur zulässig, soweit er durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.

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VwZVG

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

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