26

Art 26 GG

(1)
1

Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig.

2

Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2)
1

Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.

2

Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
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