26

Art. 26 BayNatSchG

Recht auf Naturgenuss und Erholung (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 abweichend von § 59 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG)

(1)
1

Jedermann hat das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur.

2

Dieses Recht wird nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 3 der Verfassung und der folgenden Bestimmungen dieses Teils gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(2)
1

Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen.

2

Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.

3

Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit).

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BayNatSchG

Bayerisches Naturschutzgesetz

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