25

Art. 25 VwZVG

Vollstreckung von Geldforderungen des Staates

(1)

Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide des Staates sind die Finanzämter.

(2)
1

Für das Verfahren der Finanzämter und die Kosten der Vollstreckung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.

2

Soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist, findet die Finanzgerichtsordnung Anwendung.

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VwZVG

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

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