24

Art. 24 KommZG

Amtliche Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen des Zweckverbands

(1)
1

Der Zweckverband macht seine Satzungen und Verordnungen in seinem Amtsblatt amtlich bekannt.

2

Unterhält er kein eigenes Amtsblatt, werden die Satzungen und Verordnungen im Amtsblatt des Landratsamts oder des Landkreises oder den Amtsblättern aller Beteiligten, wenn sich der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbands über den Landkreis hinaus erstreckt, im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde oder den Amtsblättern aller Beteiligten bekannt gemacht.

(2)

Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung nach Absatz 1 hinweisen.

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KommZG

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

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