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Art. 24 BayAbfG

Finanzielle Förderung durch die Kommunen

Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel private Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung und Abfallverwertung unterstützen.

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BayAbfG

Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz

BY Bayern
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